Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 108 Abs. 3 AEUV – Steuerregelung – Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Gesellschaften den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen an außerhalb dieses Mitgliedstaats steuerlich ansässigen Gesellschaften ergibt, abschreiben können – Beschlüsse der Europäischen Kommission, mit denen diese Bestimmungen als staatliche Beihilferegelung eingestuft und die Rückforderung der Beihilfen angeordnet wird, mit Ausnahme der Beihilfen, die direkte und indirekte Beteiligungen betreffen, die vor einem bestimmten, von der Kommission zum Schutz des berechtigten Vertrauens festgesetzten Zeitpunkt erworben wurden – Späterer Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung aller Beihilfen, die indirekte Beteiligungen betreffen, angeordnet wird – Rechtssicherheit
Leitsatz
Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑776/23 P bis C‑780/23 P werden zurückgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Spanien, der Banco Santander SA, der Santusa Holding SL, der Abertis Infraestructuras SA, der Axa Mediterranean Holding SA, der Sociedad General de Aguas de Barcelona SA, der Telefónica SA, der Iberdrola SA, der Ferrovial SE, der Serveo Servicios SA, der Amey UK Ltd und der Arcelormittal Spain Holding SL in den Rechtsmittelverfahren.