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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 94/23

Streitig ist die Berechtigung des beigeladenen N e.V., den Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (iF Hebammenhilfe-Vertrag, von den Beteiligten auch als "Rahmenvertrag" bezeichnet) zu verhandeln und zu schließen.

Fundstelle(n):
UAAAJ-95784

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