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BGH Urteil v. - IV ZR 199/24

Gesetze: Nr A.2.6.2 S 2 AKB

Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung: Auslegung der Klausel zum obligatorischen Sachverständigenverfahren; Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen

Leitsatz

Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 Satz 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090725UIVZR199.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 2622 Nr. 36
WM 2025 S. 1406 Nr. 31
IAAAJ-95869

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