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BSG Urteil v. - B 12 KR 2/23 R

Gesetze: SGB V § 240, SGB X § 45, BeitrVerfGrsSz § 2

Berücksichtigung eines Pauschalbetrags für Pflegekinder bei Beitragsbemessung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Leitsatz

1. Die Beklagte war nach den Maßstäben für die Beitragserhebung freiwilliger Mitglieder schon materiell-rechtlich nicht berechtigt, das Erziehungsgeld im streitigen Zeitraum der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Der jedenfalls hier im Vordergrund stehende Zweck, die Aufnahmebereitschaft von Pflegekindern in Vollzeitpflege zu fördern und anzuerkennen, erfordert es, der Klägerin das Erziehungsgeld ungeschmälert zu belassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin keinen originären eigenen Anspruch auf das Erziehungsgeld hat und den für die Erziehungsleistung bezogenen Pauschalbetrag nicht für einen Bedarf des Kindes verwenden muss. Ein professionelles Erziehungsverhältnis mit einer "echten" Vergütung liegt hier nicht vor. Insoweit wird das Erziehungsgeld auch bei der Bewilligung der einkommensabhängigen Sozialleistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und dem SGB II nicht oder nur eingeschränkt als Einkommen berücksichtigt. Darüber hinaus ist nicht erforderlich, dass der Erziehungsbeitrag im "gesamten" Sozialrecht privilegiert ist. Der hier gebotenen beitragsrechtlichen Privilegierung steht die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung des Erziehungsgelds bei der Verfahrenskostenhilfe nicht entgegen.

2. Die bei der Aufnahme von Pflegekindern in Vollzeitpflege ohne Erwerbsabsicht im Vordergrund stehende Anreizfunktion des "Erziehungsgelds" und dessen vorrangiger Zweck der Anerkennung übernommener Erziehungsleistungen schließen die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Einnahmen aus. Kinder haben auch bei einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses Anspruch auf Gewährleistung ihres Lebensunterhalts. Die staatliche Gemeinschaft muss diesen "Lebensunterhalt ersatzweise jedenfalls in der Art und Weise sicherstellen, dass das Kind in der Lage ist, Personen zu finden, die anstelle der Eltern Erziehungsaufgaben übernehmen". Anreiz- und Anerkennungsfunktion würden vereitelt, wenn das für übernommene Erziehungsleistungen ausgezahlte Erziehungsgeld durch die Einbeziehung in die Beitragsbemessung der GKV regelmäßig in nicht unerheblichem Ausmaß geschmälert würde.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:250325UB12KR223R0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1536 Nr. 11
SAAAJ-95883

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