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EuGH Urteil v. - C-605/23

Gesetze: EUGrdRCh Art. 47 Abs. 1, EUGrdRCh Art. 51 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 273

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 273 – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verwaltungszwangsmaßnahme der Versiegelung eines Geschäftsraums – Antrag auf Aussetzung – Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle

Leitsatz

Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die aufgrund der in Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vorgesehenen Befugnis den Umfang der im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung einer Verwaltungszwangsmaßnahme mit Strafcharakter durchgeführten gerichtlichen Kontrolle ausschließlich darauf beschränkt, ob schwere oder schwer wiedergutzumachende Schäden vorliegen, zu denen eine solche vorläufige Vollstreckung führen würde, und jegliche Möglichkeit für das angerufene Gericht ausschließt, zu beurteilen, ob die Aussetzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Vorbringen gerechtfertigt ist, das auf den ersten Blick geeignet ist, die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme aufzuzeigen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:513

Fundstelle(n):
ZAAAJ-95992

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