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BGH Urteil v. - IX ZR 70/24

Gesetze: § 103 Abs 1 InsO, § 105 InsO, § 632 BGB, § 633 BGB, § 641 BGB

Abwicklung eines Bauvertrages in der Insolvenz des Bauunternehmers: Aufspaltung des Bauvertrages in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil; Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für die vom Schuldner erbrachte Teilleistung ohne deren Abnahme; Minderung des Vergütungsanspruchs um die Mängelbeseitigungskosten

Leitsatz

1a. Der Insolvenzverwalter kann einen Anspruch auf Vergütung für die vom Schuldner vorinsolvenzlich erbrachten Leistungen auf einen zur Zeit der Verfahrenseröffnung beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag unabhängig von einer Erfüllungswahl zur Masse ziehen, wenn die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar sind.

1b. Sind die beiderseitig geschuldeten Leistungen teilbar, bewirkt bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, und nicht erst die spätere Erfüllungswahl oder -ablehnung eine Aufspaltung des einheitlichen Vertragsverhältnisses in den vom Schuldner erfüllten und den nicht erfüllten Teil.

1c. Eine mangelhafte Leistung ist nur teilweise - im Umfang der Mängelfreiheit - erbracht. Sie ist teilbar, wenn sich ein mangelfreier Leistungsteil abgrenzen lässt. Es kommt darauf an, ob sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung und Gesamtvergütung objektiv bestimmen lassen.

2a. Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus.

2b. Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR70.24.0

Fundstelle(n):
Nr. 33/2025 S. 2021
BB 2025 S. 1794 Nr. 32
BB 2025 S. 2192 Nr. 39
DStR-Aktuell 2025 S. 12 Nr. 33
NJW 2025 S. 2694 Nr. 37
NJW 2025 S. 2698 Nr. 37
NJW 2025 S. 9 Nr. 33
WM 2025 S. 1430 Nr. 31
ZIP 2025 S. 1873 Nr. 31
ZIP 2025 S. 1913 Nr. 32
ZIP 2025 S. 1914 Nr. 32
JAAAJ-96028

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