Mandatsniederlegung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung
Leitsatz
1. NV: Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
2. NV: Haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet, ist das Finanzgericht berechtigt, „ohne weiteres“ im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Es ist weder verpflichtet, einen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, noch verpflichtet, den Zeitpunkt seiner bevorstehenden Entscheidung bekannt zu geben.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.250625.XIB13.25.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1750 Nr. 31 BFH/NV 2025 S. 1192 Nr. 9 LAAAJ-96062