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BFH Urteil v. - I R 4/24 (I R 80/12)

Gesetze: FGO i.d.F. bis zum 31.12.2023 § 40 Abs. 2; FGO i.d.F. bis zum 31.12.2023 § 48 Abs. 1 Nr. 1, 2

Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens

Leitsatz

1. NV: Nach der Verschmelzung einer Personengesellschaft (hier: KG) auf eine Kapitalgesellschaft (hier: GmbH) erlischt die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Die Klagebefugnis geht nicht auf den umwandlungsrechtlichen Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. NV: Klagebefugt sind aufgrund der Vollbeendigung die Gesellschafter der ehemaligen Personengesellschaft, soweit sie jeweils hinsichtlich der Feststellungen in ihren eigenen Rechten betroffen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine nicht am Gewinn und Verlust einer KG beteiligte ehemalige Komplementärin ist wegen Feststellungen, die ausschließlich die Höhe des festzustellenden Gewinns betreffen, nicht in eigenen Rechten betroffen.

3. NV: Übersieht das Finanzgericht, dass eine weitere Person Klage erhoben hat, liegt darin ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.260325.IR4.24.0

Fundstelle(n):
DStRE 2025 S. 1013 Nr. 16
DStZ 2025 S. 747 Nr. 20
VAAAJ-96063

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