Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen
Leitsatz
1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.
2. NV: Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1750 Nr. 31 BFH/NV 2025 S. 1198 Nr. 9 HFR 2025 S. 1068 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2025 S. 2170 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2025 S. 2171 PAAAJ-96065