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BFH Beschluss v. - VII B 46/24

Gesetze: FGO § 71 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 81 Abs. 1; FGO § 82; FGO § 116 Abs. 6; ZPO § 373; HGB § 28; HGB a.F. § 128 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4

Anforderungen an einen Antrag auf Beweiserhebung durch Zeugen

Leitsatz

1. NV: Die Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung) fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen vom Finanzgericht regelmäßig nicht befolgt zu werden.

2. NV: Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.030725.VIIB46.24.0- 6 -

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1750 Nr. 31
BFH/NV 2025 S. 1198 Nr. 9
HFR 2025 S. 1068 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2025 S. 2170
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2025 S. 2171
PAAAJ-96065

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