NV: Eine Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und dass diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2023:B.080323.IVB35.22.0
Fundstelle(n): BFH/NV 2025 S. 1179 Nr. 9 DStZ 2025 S. 747 Nr. 20 TAAAJ-96068