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BFH Beschluss v. - IV S 10/23

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 133a

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.250523.IVS10.23.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1750 Nr. 31
BFH/NV 2025 S. 1180 Nr. 9
DAAAJ-96069

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