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BFH Urteil v. - I R 101/69 BStBl 1971 II S. 61

Leitsatz

Rechtfertigen die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht den Schluß auf das Vorliegen eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens, bei dem Anlage- und Umlaufsvermögen lediglich der Form nach auf zwei Unternehmen aufgeteilt sind, können eine unechte Betriebsaufspaltung und damit Gewerbesteuerpflicht des Vermieters oder Verpächters nicht angenommen werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 61
BFHE S. 411 Nr. 100,
LAAAA-98662

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