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BGH Urteil v. - VIII ZR 291/23

Gesetze: § 546a Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; fehlender Rückerlangungswille des Vermieters; bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters; Bemessung des Werts der herauszugebenden Nutzungen

Leitsatz

1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn - kumulativ - der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Bestätigung von Senatsurteil vom - VIII ZR 214/16, NJW 2017, 2997 Rn. 19, 25; siehe auch , BGHZ 196, 318 Rn. 23; jeweils m.w.N.).

2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er - trotz Kündigung des Mieters - vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (Bestätigung von Senatsurteil vom - VIII ZR 214/16, aaO Rn. 20 f.; siehe auch , aaO; jeweils mwN).

3. Für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters, der dann gegeben sein kann, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus (Bestätigung von Senatsurteil vom - VIII ZR 214/16, aaO Rn. 30 ff.; vgl. auch , BGHZ 196, 285 Rn. 26, vom - XII ZR 154/97, NJW-RR 2000, 382 unter 4 [zu § 557 BGB aF]; jeweils mwN).

4. Zur Bemessung des Werts der nach dieser Maßgabe herauszugebenden Nutzungen, wenn der (ehemalige) Mieter die Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht mehr als solche - also zum Wohnen -, sondern nur noch in der Form nutzt, dass er einige Möbelstücke dort belässt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:180625UVIIIZR291.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 8 Nr. 44
NJW-RR 2025 S. 1292 Nr. 21
NJW-RR 2025 S. 1295 Nr. 21
ZIP 2025 S. 4 Nr. 35
KAAAJ-96178

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