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BFH Urteil v. - V R 171/66 BStBl 1971 II S. 79

Leitsatz

Hat der Makler seine Vermittlungsleistung erbracht, so bleibt die nachträgliche Absprache mit dem Auftraggeber, die vereinbarte Provision werde nicht allein an ihn, sondern zu einem bestimmten Teil dem bisher nicht hervorgetretenen mitwirkenden Makler geschuldet, für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung unbeachtlich.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 79
BFHE S. 334 Nr. 100,
AAAAA-98670

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