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BGH Beschluss v. - XIII ZB 24/24

Gesetze: § 62 Abs 6 AufenthG, § 82 Abs 4 AufenthG, § 417 Abs 2 S 2 Nr 5 FamFG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Mitwirkungshaft gegen einen ausreisepflichtigen Ausländer: Anforderungen an den Haftantrag; inhaltliche Anforderungen an die Darlegungen der Behörde; Benennung eines Rechtsanwalts des Betroffenen im Haftantrag

Leitsatz

1. Die Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG gelten auch für den auf Anordnung von Mitwirkungshaft nach § 62 Abs. 6 AufenthG gerichteten Haftantrag.

2. Bei der Mitwirkungshaft richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Darlegungen der Behörde zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung im Haftantrag danach, welche Erkenntnisse die Behörde in dem konkreten Verfahrensstadium hat, in dem sie die Mitwirkungshandlung des Betroffenen erzwingen will.

3. Zur Nachfragepflicht des Haftgerichts, wenn im Haftantrag ein Rechtsanwalt des Betroffenen benannt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB24.24.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-96391

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