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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 22 BA 132/24 B

Leitsatz

Leitsatz:

Bei Untätigkeitsklagen in Betriebsprüfungsverfahren ist der Streitwert in der Regel zwischen 10 und 25 v.H. des Streitwerts der "Hauptsache" anzusetzen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beitragsforderung im Verwaltungsverfahren bereits beglichen wurde (entgegen ).

Fundstelle(n):
DAAAJ-96445

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