Patentnichtigkeitssache: Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs; Auslegung des Patentanspruchs; Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist - Spreizdübel II
Leitsatz
Spreizdübel II
1a. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs ist zu klären, ob sich das im Anspruch angegebene Herstellungsverfahren in spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses niederschlägt, durch die es sich von den im Stand der Technik bekannten Erzeugnissen unterscheidet.
1b. Körperliche und funktionale Eigenschaften des Erzeugnisses, die sich aus der Anwendung des Verfahrens ergeben, gehören zu den Sachmerkmalen des beanspruchten Erzeugnisses. Ob es solche gibt und welche das sind, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln (Bestätigung von , GRUR 2001, 1129, 1133 - Zipfelfreies Stahlband; Urteil vom - X ZR 71/08, juris Rn. 24).
2. Ein erstmals nach Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung gestellter Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.