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BGH Urteil v. - X ZR 41/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 813 340 (Streitpatents), das am 8. Februar 2011 unter Inanspruchnahme zweier deutschen Prioritäten vom 11. Februar 2010 und vom 7. Februar 2011 angemeldet worden ist und einen Spreizdübel betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR41.23.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-96464

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