Health-Claims-Verordnung: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungmittel aus pflanzlichen Stoffen - Botanicals II
Leitsatz
Botanicals II
Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO ist es verboten, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus pflanzlichen Stoffen ("Botanicals") bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 zulässig.