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BGH Urteil v. - I ZR 109/22

Gesetze: Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006, Art 13 EGV 1924/2006, Art 14 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 5 EGV 1924/2006, Art 28 Abs 6 EGV 1924/2006, Erwägungsgrund 10 EUV 432/2012, Erwägungsgrund 11 EUV 432/2012, Erwägungsgrund 4 EUV 536/2013, Erwägungsgrund 5 EUV 536/2013, § 3 UWG, § 3a UWG, § 8 UWG, § 12 UWG

Health-Claims-Verordnung: Wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungmittel aus pflanzlichen Stoffen - Botanicals II

Leitsatz

Botanicals II

Gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO ist es verboten, im Rahmen der kommerziellen Werbung für ein aus pflanzlichen Stoffen ("Botanicals") bestehendes Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 spezielle gesundheitsbezogene Angaben über solche Stoffe zu verwenden, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, oder auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile solcher Stoffe für die Gesundheit im Allgemeinen und das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zu verweisen, solange die Europäische Kommission die Prüfung der gesundheitsbezogenen Angaben über pflanzliche Stoffe im Hinblick auf ihre Aufnahme in eine der Listen der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 1924/2006 nicht abgeschlossen hat, wenn den Verweisen keine in diesen Listen enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1924/2006 zulässig.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:050625UIZR109.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 9 Nr. 33
HAAAJ-96542

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