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BGH Urteil v. - IX ZR 134/23

Gesetze: § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 146 Abs 2 InsO, § 242 BGB

Anfechtbare Rechtshandlung in der Insolvenz: Abtretung der Forderung gegen einen Drittschuldner und Rückabtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs an den Drittschuldner Erlöschung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Rechtsfolgen der Verjährung des Anfechtungsanspruchs; Einwand unzulässiger Rechtsausübung

Leitsatz

1. Hat der Schuldner eine Forderung gegen einen Drittschuldner in anfechtbarer Weise an einen Dritten abgetreten, führt nicht schon die Abtretung des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs gegen den Dritten an den Drittschuldner zu einer Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person des Drittschuldners (Konfusion).

2. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch erlischt nach seiner Abtretung an einen Dritten nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

3. Ist der Anfechtungsanspruch verjährt, ist der Zessionar des Anfechtungsanspruchs nicht berechtigt, die Erfüllung einer Leistungspflicht zu verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

4. Für die Erhebung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung (dolo-agit-Einwand) kommt es maßgeblich darauf an, dass der vom Schuldner geltend gemachte Gegenanspruch im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des dolo-agit-Einwands im Prozess unverjährt ist; der spätere Eintritt der Verjährung ist insoweit ohne Bedeutung.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240725UIXZR134.23.0

Fundstelle(n):
Nr. 34/2025 S. 2087
BB 2025 S. 1922 Nr. 35
DStR-Aktuell 2025 S. 9 Nr. 35
NJW 2025 S. 2840 Nr. 39
NJW 2025 S. 2847 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2025 S. 2910
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2025 S. 2910
WM 2025 S. 1521 Nr. 34
ZIP 2025 S. 1937 Nr. 32
ZIP 2025 S. 2550 Nr. 42
ZIP 2025 S. 2551 Nr. 42
EAAAJ-96556

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