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BGH Urteil v. - I ZR 226/24

Gesetze: Art 15 Abs 1 EUV 2017/1001, Art 21 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, Art 22 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, Art 29 AssoziierungsAbkEWG/TURZProt, Art 5 EG/TURAssRBes 1/95, Art 7 EG/TURAssRBes 1/95, Art 34 AEUV, Art 36 AEUV

Unionsmarkenschutz für Kaffee aus der Türkei: Erschöpfungseinwand nach Inverkehrbringen der Ware in der Türkei; Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr des Kaffees in den EWR ohne seine Zustimmung - Mehmet Efendi

Leitsatz

Mehmet Efendi

1. Das Inverkehrbringen von Ware (hier: Kaffee) in der Türkei unter einer Bezeichnung, die nach der Unionsmarkenverordnung geschützt ist, führt nicht zur Erschöpfung der Markenrechte mit der Folge, dass der Markeninhaber das Recht hat, eine ohne seine Zustimmung erfolgte Einfuhr dieser Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum zu untersagen.

2. Die Regelung der Erschöpfung des Markenrechts in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist eine durch Art. 29 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei gerechtfertigte Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 21 und Art. 22 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei und Art. 5 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei, die zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030725UIZR226.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1858 Nr. 34
WAAAJ-96618

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