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BGH Beschluss v. - VI ZR 178/25

Gesetze: § 21f Abs 1 GVG, § 139 Abs 1 GVG, § 578 Abs 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 827 BGB, Art 5 EGV 715/2007, Art 7 EGV 715/2007

Nichtigkeitsklage wegen vorschriftswidriger Besetzung eines VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem sog. "Dieselfall": Vorsitz in den Senaten; Einrichtung und Fortbestand des sog. "Dieselsenats"

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 21f Abs. 1 GVG, wonach den Vorsitz in den Senaten des Bundesgerichtshofs der Präsident oder ein Vorsitzender Richter führt, gilt nur für die Senate, die als ständige Spruchkörper eingerichtet sind, nicht jedoch für nur vorübergehend gebildete Spruchkörper, zu denen auch die Hilfssenate gehören.

2. Die vom Präsidium des Bundesgerichtshofs getroffenen Entscheidungen über die Einrichtung und den Fortbestand des VIa. Zivilsenats ("Dieselsenats") halten der im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde analog § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Willkürkontrolle stand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170725BVIZR178.25.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1858 Nr. 34
NJW 2025 S. 10 Nr. 34
NJW 2025 S. 3228 Nr. 44
NJW 2025 S. 3232 Nr. 44
ZIP 2025 S. 5 Nr. 33
FAAAJ-96641

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