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BGH Urteil v. - X ZR 51/23

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 185 461 (Streitpatents), das am 29. August 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität einer österreichischen Gebrauchsmusteranmeldung vom 5. September 2007 angemeldet worden ist und eine Profilform für einen Kranarm betrifft.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625UXZR51.23.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-96690

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