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BVerwG Urteil v. - 8 C 3.24

Gesetze: § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 GlüStVtr RP 2021, § 9 Abs 1 S 2 GlüStVtr RP 2021, § 33 GlüStVtr RP 2021, § 8 Abs 1 TMG vom , § 9 TMG vom , § 10 TMG vom , Art 4 EUV 2022/2065

Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen gegenüber Internetzugangsvermittlern

Leitsatz

1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 enthält eine statische Rechtsgrundverweisung auf §§ 8 bis 10 Telemediengesetz.

2. Zugangsvermittler können nur dann taugliche Adressaten einer Sperranordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 sein, wenn sie die Übermittlung des unerlaubten Glücksspielangebots im Internet veranlasst, dessen Adressaten ausgewählt und die übermittelten Informationen ausgewählt oder verändert haben oder absichtlich mit dem Anbieter unerlaubten Glücksspiels zusammengearbeitet haben, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:190325U8C3.24.0

Fundstelle(n):
NJW 2025 S. 10 Nr. 34
KAAAJ-96836

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