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EuGH Urteil v. - C-602/24

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 14 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 131, RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. b

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Art. 146 Abs. 1 Buchst. B – Lieferungen von Gegenständen, die nach Orten außerhalb der Europäischen Union versandt oder befördert werden – Beförderung von Gegenständen nach Orten außerhalb der Union nach einer Vereinbarung zwischen dem Erwerber und dem Lieferer über die Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat – Gegenstände, die das Gebiet der Union tatsächlich verlassen haben – Beweis – Versagung der Steuerbefreiung bei der Ausfuhr – Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

Art. 146 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

eine ursprünglich vom Lieferer als innergemeinschaftliche Lieferung angemeldete Lieferung von Gegenständen, die der Erwerber ohne dessen Wissen nach Orten außerhalb der Europäischen Union vorgenommen hat, unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fällt, wenn die in Rede stehende Ausfuhr von den Steuerbehörden anhand von Zolldokumenten festgestellt wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:627

Fundstelle(n):
NAAAJ-97016

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