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EuGH Urteil v. - C-206/24

Gesetze: VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 1, VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 2 Abs. 2, VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 15 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3

Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Erstattung oder Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 – Unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Zölle – Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 – Voraussetzungen für die Erstattung von Amts wegen – Feststellung, dass die Zölle rechtsgrundlos erhoben wurden, vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung – Feststellung, die die Kenntnis der nationalen Zollbehörden von der Identität der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und dem an jeden Einzelnen von ihnen zu erstattenden Betrag impliziert – Verpflichtung der nationalen Zollbehörden, die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um an die für eine solche Erstattung erforderlichen Informationen zu gelangen

Leitsatz

Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom

ist dahin auszulegen, dass

die Verpflichtung einer nationalen Zollbehörde, Zölle von Amts wegen zu erstatten, davon abhängt, dass diese Behörde vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung dieser Zölle selbst festgestellt hat, dass diese Zölle rechtsgrundlos erhoben worden waren, wobei diese Feststellung impliziert, dass die Zollbehörde Kenntnis von der Identität der Personen, die die Zölle entrichtet haben, und von dem an jeden Einzelnen von ihnen zu erstattenden Betrag hat. Verfügt die nationale Zollbehörde nicht über alle Informationen, die erforderlich sind, um eine solche Erstattung an die Person, die die rechtsgrundlos erhobenen Zölle entrichtet hat, oder an die Personen, die in deren Rechte und Pflichten eingetreten sind, vorzunehmen, und konnte sie nicht über diese Informationen verfügen, so hat sie, um ihrer Erstattungspflicht nachzukommen, die Maßnahmen zu ergreifen, die, ohne unverhältnismäßig zu sein, erforderlich und geeignet sind, um an diese Informationen zu gelangen und die Erstattung vorzunehmen.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:611

Fundstelle(n):
AAAAJ-97068

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