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EuGH Urteil v. - C-92/24 bis C-94/24

Gesetze: RL 2011/96/EU Art. 2, RL 2011/96/EU Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, RL 2011/96/EU Art. 4 Abs. 3

Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten – Richtlinie 2011/96/EU – Art. 4 Abs. 1 Buchst. a – Verbot der Besteuerung der der Muttergesellschaft zufließenden Gewinne – Vermeidung der Doppelbesteuerung der Dividenden – Anwendungsbereich – Regionale Steuer auf Produktionstätigkeiten – Einbeziehung von 50 % der den Muttergesellschaften zufließenden Dividenden in die Bemessungsgrundlage dieser Steuer

Leitsatz

Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der es einem Mitgliedstaat, der das System nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gewählt hat, gestattet ist, mehr als 5 % der Dividenden, die den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzintermediären als Muttergesellschaften im Sinne dieser Richtlinie von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften zufließen, zu besteuern, und zwar auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:599

Fundstelle(n):
YAAAJ-97086

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