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EuGH Urteil v. - C-427/23

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 73, RL 2006/112/EG Art. 78, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. d, RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. e

Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 78 – Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr – Art. 146 Abs. 1 Buchst. b – Lieferung eines steuerbefreiten Gegenstands – An nicht in der Europäischen Union ansässige Käufer erbrachte Dienstleistung der Bearbeitung der Mehrwertsteuererstattung – Einheitliche Leistung – Eigene und selbständige Leistungen – Wesen einer Leistung als Haupt- oder Nebenleistung – Steuerbefreiungen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und Art. 146 Abs. 1 Buchst. e – Vertrauensschutz – Steuerbemessungsgrundlage

Leitsatz

  1. Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

    sind dahin auszulegen, dass

    eine Tätigkeit der Bearbeitung der Erstattung der Mehrwertsteuer, die nicht in der Europäischen Union ansässige Käufer beim Erwerb von Gegenständen gezahlt haben, die sie anschließend nach Orten außerhalb der Union befördert haben, eine eigenständige, von der entsprechenden steuerbefreiten Lieferung von Gegenständen unabhängige Dienstleistung darstellt, die als solche mehrwertsteuerpflichtig ist. Eine solche Dienstleistung fällt nicht unter die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Steuerbefreiung.

  2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112

    ist dahin auszulegen, dass

    eine Tätigkeit der Bearbeitung der Erstattung der Mehrwertsteuer, die nicht in der Union ansässige Käufer beim Erwerb von Gegenständen gezahlt haben, die sie anschließend nach Orten außerhalb der Union befördert haben, nicht unter die in dieser Bestimmung genannten steuerbefreiten Umsätze fällt.

  3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes

    ist dahin auszulegen, dass

    er es der Steuerverwaltung nicht verwehrt, bestimmte Dienstleistungen nachträglich der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, wenn sie die Mehrwertsteuererklärungen des Steuerpflichtigen über mehrere Jahre hinweg geprüft und akzeptiert hat, ohne die Einstufung dieser Leistungen als von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen zu beanstanden, und den Steuerpflichtigen nicht über die Änderung der geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die in ihrer früheren Fassung diese Leistungen ausdrücklich zu den von der Mehrwertsteuer befreiten Tätigkeiten zählten, informiert hat. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Steuerpflichtige auf einen im Rahmen der geltenden nationalen Rechtsvorschriften gestellten Antrag auf Stellungnahme eine nachträgliche und unverbindliche Antwort der Steuerverwaltung erhalten hat, wonach diese Leistungen als Nebenkosten einer von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferung von Gegenständen anzusehen seien, die das Schicksal des Hauptumsatzes hinsichtlich der Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung teilten.

  4. Die Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112

    sind dahin auszulegen, dass

    sie der Praxis der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die davon ausgeht, dass die als Gegenleistung für eine Dienstleistung der Bearbeitung der Mehrwertsteuererstattung in Rechnung gestellten Beträge, d.h. die Bearbeitungsgebühren, Nettobeträge sind, in denen die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist, wenn der Lieferer seine Leistung als steuerbefreit angesehen hat und es ihm offensichtlich unmöglich ist, den von der Steuerverwaltung geforderten Mehrwertsteuerbetrag von den Käufern der von der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nachträglich zurückzufordern.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:596

Fundstelle(n):
YAAAJ-97180

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