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BGH Beschluss v. - VIII ZB 12/25

Gesetze: § 130a Abs 3 S 1 Halbs 2 ZPO, § 130a Abs 4 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO, § 520 Abs 3 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO

Pflichten eines Prozessbevollmächtigten bei Einreichung einer Berufungsbegründung unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Leitsatz

1.    Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) -  bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.

2.    Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an , NJW 2025, 753 Rn. 9).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080725BVIIIZB12.25.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2625 Nr. 46
NJW 2025 S. 24 Nr. 36
NJW 2025 S. 8 Nr. 35
NJW-RR 2025 S. 1207 Nr. 19
ZAAAJ-97278

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