Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen des "Definitiveffekts" nach "bilanzsteuerrechtlichem ´Umkehreffekt´"
Leitsatz
1. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl. I 2003, 2840) und § 10a Sätze 1 und 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom (BGBl. I 2003, 2922) sind, bezogen auf Körperschaftsteuersubjekte i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und auf Gesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Auch verstoßen die vorgelegten Vorschriften nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Sie sind damit mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung bezogen auf Körperschaftsteuersubjekte i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG und auf Gesellschaften i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bewirken eine Ungleichbehandlung bei der Abzugsfähigkeit von Verlustvorträgen in Abhängigkeit von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte sowie eine formale Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen ohne Rücksicht darauf, ob es nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ zum endgültigen Wegfall eines verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts kommt. Die bewirkten (Un-)Gleichbehandlungen, die sowohl mit Blick auf die „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung als auch auf die besondere Sachverhaltskonstellation eines „Definitiveffekts“ nach Eintritt eines „bilanzsteuerrechtlichen ‚Umkehreffekts‘“ lediglich anhand des Willkürverbots zu überprüfen sind, erweisen sich jedoch als verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
3. Die Regelungen der Mindestgewinnbesteuerung führen als Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zwar zu einer – wenn auch nicht sehr intensiven – Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Denn sie wirken sich (mittelbar) auf den Hinzuerwerb oder das Innehaben vermögenswerter Rechtspositionen aus, indem sie bezogen auf die einzelne Besteuerungsperiode zu einer – verglichen mit einem unbeschränkten Verlustvortrag – höheren Festsetzung der Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrags führen. Dass daraus mit Blick auf die in der „Grundkonzeption“ der Mindestgewinnbesteuerung eintretende und gesetzgeberisch angestrebte bloße zeitliche Streckung des Verlustvortrags ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Form einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung resultierte, ist jedoch nicht erkennbar.
Fundstelle(n): Nr. 36/2025 S. 2195 Nr. 36/2025 S. 2196 BB 2025 S. 1877 Nr. 34 DStZ 2025 S. 703 Nr. 19 EStB 2025 S. 349 Nr. 10 EStB 2025 S. 349 Nr. 10 GmbH-StB 2025 S. 326 Nr. 11 GmbH-StB 2025 S. 327 Nr. 11 HFR 2025 S. 980 Nr. 10 KoR 2025 S. 322 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2025 S. 2245 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2025 S. 674 WM 2025 S. 1651 Nr. 37 WPg 2025 S. 1169 Nr. 20 ZIP 2025 S. 2127 Nr. 35 ZIP 2025 S. 4 Nr. 33 wistra 2025 S. 4 Nr. 9 KAAAJ-97325