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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 9 SO 140/23

Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 160.613,14 € als Erstattungsanspruch für Sozialhilfeleistungen, die die Klägerin für Q. A. C., geb. 00.00.0000, (Leistungsberechtigter) im Jahr 2017 aufgewendet hat.

Fundstelle(n):
GAAAJ-97442

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