Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Leitsatz
1. § 94 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 WDO ist teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass die Entschädigungsregelungen nach §§ 198 ff. GVG auf das Vorermittlungsverfahren der Wehrdisziplinaranwaltschaft anwendbar sind.
2. Eine diesbezügliche Entschädigung setzt eine Verzögerungsrüge bereits im Vorermittlungsverfahren voraus.