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BFH Beschluss v. - XI S 12/25

Gesetze: FGO § 133a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 5; FGO § 56 Abs. 2

Anhörungsrüge; Frist; Kenntnis; chronische Erkrankung; eingeschränkte Arbeitsfähigkeit; Organisation einer Vertretung

Leitsatz

1. NV: Die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs, so dass es weder auf den Zugang der mit der Anhörungsrüge angegriffenen Entscheidung noch auf § 133a Abs. 2 Satz 3 FGO ankommt.

2. NV: Es steht der Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs gleich, wenn der Betroffene sich dieser bewusst verschließt und eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnisnahmemöglichkeit, die jeder andere in seiner Lage wahrgenommen hätte, nicht wahrnimmt.

3. NV: Wenn ein Prozessbevollmächtigter wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss er sein Büro so organisieren, dass Fristen trotzdem ordnungsgemäß gewahrt werden können (zum Beispiel durch Bereithaltung eines Vertreters).

4. NV: Enthält die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags keine Angaben zu einem für die Gewährung wesentlichen Umstand (hier: die Organisation einer Vertretung), erlaubt dies den Schluss darauf, dass der entsprechende Umstand nicht vorliegt.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.XIS12.25.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2025 S. 1315 Nr. 10
YAAAJ-97582

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