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BGH Urteil v. - X ZR 98/23

Gesetze: Art 56 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, Art 88 EuPatÜbk, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 81 Abs 1 PatG, § 263 ZPO, § 268 ZPO, § 416 ZPO

Parteiwechsel und Prioritätsrecht im Patentnichtigkeitsverfahren - Später Widerhall

Leitsatz

Später Widerhall

1a. Ein Parteiwechsel und damit auch der Beitritt einer weiteren Partei als Klägerin kann jedenfalls so lange erklärt werden, wie der Rechtsstreit anhängig ist.

1b. Eine wirksame Beitrittserklärung verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass der erste Kläger die Klage zurücknimmt und die Rücknahmeerklärung vor der Beitrittserklärung an den Beklagten zugestellt wird.

2. Für die Berechtigung zur Inanspruchnahme einer Priorität spricht eine widerlegbare, aber starke Vermutung (Bestätigung von EPA, Entscheidung vom - G 1/22 Rn. 86, Rn. 101 ff. und Rn. 122 - Prioritätsberechtigung; , GRUR 2024, 374 Rn. 110 ff. - Sorafenib-Tosylat; Urteil vom - X ZR 74/21, GRUR 2024, 603 Rn. 67 ff. - Happy Bit).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150725UXZR98.23.0

Fundstelle(n):
RIW 2025 S. 670 Nr. 10
RAAAJ-97635

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