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Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
OrientierungssatzPer Allgemeinverfügung haben die obersten Finanzbehörden der Länder Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
der Beschlüsse des (vorgehend , BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11 (vorgehend , BStBl II 2012 S. 43), und vom , 2 BvL 6/14, sowie
der , BStBl II 2019 S. 289 und vom , IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl 2024 II S. 444
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. August 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen
diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage
erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlosse...