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EuGH Urteil v. - C-514/23

Gesetze: AEUV Art. 108, AEUV Art. 109, RL 2009/28/EG Art. 3, VO (EG) Nr. 794/2004 Art. 4 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 2 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 3, RL (EU) 2018/2001 Art. 4

Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 3 – Richtlinie (EU) 2018/2001 – Art. 4 – Nationale Anreize zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Förderregelung – Staatliche Beihilfen – Art. 108 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt – Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit einer solchen Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Rechtsbehelf des Empfängers einer Beihilfe nach dieser Regelung vor einem nationalen Gericht, mit dem eine Modalität der Regelung angefochten wird, die untrennbar mit der Funktionsweise der Regelung verbunden ist – Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung dieser Bestimmungen der genannten Richtlinien im Rahmen des Rechtsbehelfs

Leitsatz

Das mit Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:597

Fundstelle(n):
CAAAJ-97867

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