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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
TOP 8, 16.1 bis 16.6 der Sitzung AO II/2025;
OrientierungssatzDie Regelungen des AEAO zu §§ 30, 87a, 87d, 122, 154, 165, 172, 197, 219, 235, 363 und 367 wurden geändert.
Bezug: BStBl 2025 I S. 643
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das (BStBl 2025 I S.643) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In der Nummer 7 des AEAO zu § 30 wird der Punkt am Ende des letzten Spiegelstrichs durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„ - § 43 Abs. 2 des Waffengesetzes.“
Der AEAO zu § 87a wird wie folgt geändert:
Die Nummer 1.5 wird wie folgtgefasst:
„1.5 Wegen der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an die Finanzbehörden siehe auch § 87a Abs. 6 AO, §§ 87b bis 87d AO, § 93c AO und § 150 Abs. 1 Satz 2 AO sowie die Mitteilungsverordnung.“
Die Nummer 3.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1 Schreibt das Gesetz die Schriftform vor, kann dieser Form auch durch Übermittlung in elektronischer Form entsprochen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (wie z. B. in § 224a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz AO und in § 309 Abs. 1 Satz 2 AO).
Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 87a Abs. 3 Satz 2 und 3 AO für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen ...