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BFH Urteil v. - III R 24/24

Gesetze: AO § 127; EStG § 62 Abs. 1 Satz 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4;

Unzulässige Klage gegen die Ausgangsbehörde

Leitsatz

NV: Ist die Ausgangsbehörde beim Erlass des ursprünglichen Bescheids unzutreffend von ihrer örtlichen Zuständigkeit ausgegangen, hat dann jedoch die örtlich zuständige Behörde die Einspruchsentscheidung erlassen, ist diese und nicht die Ausgangsbehörde passiv prozessführungsbefugt. Die für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit während des Einspruchsverfahrens maßgebliche Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ist auf diesen Fall zu übertragen (Bestätigung des Senatsurteils vom  - III R 30/24).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR24.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 1941 Nr. 35
BFH/NV 2025 S. 1308 Nr. 10
DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 35
YAAAJ-98019

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