Indizwirkung des mit einem „OK-Vermerk“ versehenen Sendeberichts bei der Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax
Leitsatz
1. NV: Der „OK-Vermerk“ eines Sendeberichts belegt —jedenfalls— das Zustandekommen einer Verbindung zwischen dem Telefaxgerät des Absenders und dem des Empfängers; er stellt damit wenigstens ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes dar (Anschluss an , BFH/NV 2020, 1270).
2. NV: Zwar trägt der Kläger grundsätzlich die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die fristgerechte Klageerhebung, allerdings darf ihm nicht die Feststellungslast für Vorgänge aufgebürdet werden, die sich im gerichtsinternen Bereich abgespielt haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:B.300725.VB63.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 1941 Nr. 35 BB 2025 S. 2342 Nr. 41 BFH/NV 2025 S. 1318 Nr. 10 PAAAJ-98022