Erfolglose Verfassungsbeschwerde des Rundfunks Berlin-Brandenburg gegen Regelungen des rbb-Staatsvertrags - zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Hinblick auf die Organisation der Geschäftsleitung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (Kollegialstruktur / Direktorium statt Intendantenverfassung) - zudem zur Zulässigkeit von Vorgaben für die Mindestzahl an Standorten regionaler Organisationseinheiten
Leitsatz
1. Bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Gesetzgeber den Anforderungen zu genügen, die aus der Sicherung seiner Funktionsfähigkeit, der Programmautonomie und dem aus dem Erfordernis der Vielfaltsicherung resultierenden Gebot der Staatsferne folgen.
2. Bei der Organisation der Geschäftsleitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Strukturmodell vorgegeben. Vielmehr kommt ihm Gestaltungsfreiheit zu, sofern die Funktionsfähigkeit des Rundfunks nicht gefährdet wird.
3. Die Festlegung einer begrenzten Mindestzahl an Standorten von regionalen Organisationseinheiten einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (wie Regionalstudios und Regionalbüros) ist mit der Rundfunkfreiheit vereinbar. Sie dient der regionalen Vielfalt im Programm und wird hier dem Wesen der Mehrländerrundfunkanstalt gerecht.
4. Eine staatsvertragliche Mindestzeitvorgabe für die Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme ist − jedenfalls bei einer Mehrländerrundfunkanstalt in föderaler Verantwortungsgemeinschaft − mit der Programmfreiheit vereinbar, wenn sie zeitlich eng begrenzt ist und weiten Raum zur autonomen Ausfüllung lässt.