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BSG Urteil v. - B 11 AL 1/24 R

Gesetze: § 95 S 1 Nr 1 SGB 3, § 95 S 1 Nr 2 SGB 3, § 96 SGB 3, § 97 SGB 3, § 99 Abs 3 SGB 3, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 99 Abs 3 SGG

Arbeitsförderungsrecht - Kurzarbeitergeldanspruch - Kurzarbeit inländischer Mitarbeiter einer ausländischen Fluggesellschaft während Corona-Pandemie - Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen - inländischer Betrieb - Betriebsabteilung - Heimatbasen an deutschen Flughäfen - sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage - zweistufiges Kurzarbeitergeldverfahren - sogenannter negativer Anerkennungsbescheid - Klageänderung - unechte Leistungsklage

Leitsatz

Eine Betriebsabteilung im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts liegt vor, wenn eine im Grundsatz personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzte Einheit besteht, die in der Regel einen eigenen Betriebszweck verfolgt und mit eigenen Betriebsmitteln ausgestattet ist, unabhängig von einer eigenständigen Leitungsebene (hier: Heimatbasen in Deutschland einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:120325UB11AL124R0

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2025 S. 10 Nr. 37
XAAAJ-98443

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