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BFH Beschluss v. - X B 12-14/25

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227;

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Terminverlegungsantrags: Darlegungsanforderungen

Leitsatz

NV: Hat das Gericht den Antragsteller nicht dazu aufgefordert, erhebliche Gründe für einen Terminverlegungsantrag zu benennen, obwohl es nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, ist für eine diesbezügliche Gehörsrüge darzulegen, welche erheblichen Gründe bei entsprechender Aufforderung vorgebracht worden wären.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:B.070825.XB12.25.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-98559

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