1. NV: Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.
2. NV: Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, zum Beispiel auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen (Anschluss an , BFH/NV 2025, 147).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.250625.XR4.23.0
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2025 S. 858 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2025 S. 858 BFH/NV 2025 S. 1288 Nr. 10 DStZ 2025 S. 738 Nr. 20 KoR 2025 S. 377 Nr. 10 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2025 S. 715 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2025 S. 716 TAAAJ-98560