Aufgehobene Entscheidung I B 28/23 - Kein Verstoß gegen richterliche Hinweispflicht
Leitsatz
1. NV: Weist das Finanzgericht (FG) zeitnah nach dem Ergehen eines einschlägigen Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) auf diesen hin, kommt es seiner Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend nach, wenn sich jedenfalls aus dem Hinweis des FG eindeutig ergibt, dass es bezogen auf die Klageerhebung von einem Formfehler ausgegangen ist und zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises als „Ausweg“ nur noch die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags gesehen hat.
2. NV: Ein Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO wäre aber auch nicht rechtserheblich, wenn die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei Klageerhebung selbst davon ausgegangen ist, dass die Klageeinreichung elektronisch zu erfolgen hatte.
3. NV: Mit am veröffentlichtem Beschluss vom - 1 BvR 1718/24 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und das sowie den über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache an das FG Nürnberg zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Der über die Anhörungsrüge wurde damit gegenstandslos.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2024:B.130324.IB28.23.0
Fundstelle(n): BB 2025 S. 2006 Nr. 36 BFH/NV 2025 S. 1293 Nr. 10 DAAAJ-98561