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BFH Urteil v. - III R 25/24

Gesetze: FGO §§ 52a, 52b Abs. 7; FGO §§ 56, 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 162

Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens

Leitsatz

NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.100725.IIIR25.24.0

Fundstelle(n):
BB 2025 S. 2006 Nr. 36
BFH/NV 2025 S. 1310 Nr. 10
DStR 2025 S. 2200 Nr. 38
DStR-Aktuell 2025 S. 8 Nr. 36
DStRE 2025 S. 1201 Nr. 19
NJW 2025 S. 10 Nr. 38
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2025 S. 2452
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2025 S. 2453
XAAAJ-98563

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