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BMF - IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050 BStBl 2025 I S. 1609

Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden;

Einzelfragen zu § 35c EStG, Neufassung des

Orientierungssatz

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Anwendung von § 35c EStG und der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung ( BStBl 2021 I S. 103) neu gefasst.

Bezug: BStBl 2021 I S. 103

Bezug: BStBl 2020 I S. 484

Bezug: BStBl 2021 I S. 2026

Bezug: BStBl 2023 I S. 218

Bezug: BStBl 2024 I S. 237

Abkürzungen

In diesem Schreiben werden die folgenden Abkürzungen verwendet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
=
BAFA
=
Bundesamt für Wirtschaftund Ausfuhrkontrolle
=
BEG EM
=
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen
=
BFH
=
Bundesfinanzhof
BStBl
=
Bundessteuerblatt
=
=
=
=
KfW
=
Kreditanstalt für Wiederaufbau
Rn.
=
Randnummer
=

1. Begünstigtes Objekt

1Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG betrifft energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen und zu eigenen Wohnzwecken genutzten (vgl. Rn. 11 ff.) eigenen Gebäude (vgl. Rn. 5 ff. und 33 ff.). Vom Begriff des „Gebäudes“ sind Einfamilienhäuser, rechtlich nicht getrennte Wohnungen (vgl. Rn. 4) im Zwei- oder Mehrfamilienhaus und die Wohnung i. S. d. WEG umfasst (begünstigte Objekte). Vermietete Objekte sind nicht begünstigt (siehe aber Rn. 16).

2Gefördert werden auch energetische Maßnahmen an Zubehörräumen eines begünstigten Objekts wie z. B. Kellerräume, Abstellräume, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen, wenn die energetische Maßnahme zusammen mit der energetischen Maßnahme des begünstigten Objekts erfolgt, z.B. Dämmung der Kellerdecke.

3Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanieru...

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