Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nicht vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Klägerin ist mit einem Gesellschaftsanteil von 52 % die F. GmbH Steuerberatungsgesellschaft. Weitere Gesellschafter und vertretungsbefugte Geschäftsführer der Klägerin sind mit einem Gesellschaftsanteil von 30 % Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. B. sowie mit einem Anteil von jeweils 9 % die Steuerberaterinnen J. B. und T. H. . Am 30. Januar 2023 beantragte die Klägerin ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Februar 2024 mit der Begründung ab, dass die Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht möglich sei, da diese nur nach § 59f BRAO zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften offenstehe. Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Ablehnungsbescheids und der Verpflichtung der Beklagten, sie als Berufsausübungsgesellschaft zuzulassen.