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BSG Urteil v. - B 10/12 R 1/24 R

Gesetze: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI

Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung - parallele Ausübung einer bereits nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreiten Beschäftigung und der nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zu befreienden Beschäftigung

Leitsatz

1. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI beschränkt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VI abweichend vom Regelfall des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nicht auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, sondern erstreckt sich auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

2. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI setzt keine Unterbrechung der befreiten Beschäftigung voraus. Dafür spricht bereits der (neutral gehaltene) Wortlaut der Norm, der keine diesbezügliche Beschränkung erkennen lässt. Das BSG hat bereits für die Dauer einer befristeten Anschlussbeschäftigung ausgeführt, dass die Erstreckung der bisherigen Befreiung insbesondere dem "lückenlosen Aufbau einer einheitlichen Altersversorgung im bisherigen System des Versorgungswerks im Fall der anschließenden Übernahme einer wiederum zur Befreiung berechtigenden Beschäftigung" dient. Auf diese Weise wird durch die Möglichkeit der Erstreckung einer für eine bestimmte Tätigkeit erteilten Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung auch die berufliche Mobilität gefördert. Damit steht der begehrten Erstreckung nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. in der Zeit vom bis zum durchweg neben ihrer befreiten Tätigkeit ausgeübt hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:140525UB1012R124R0

Fundstelle(n):
Nr. 38/2025 S. 2352
NJW 2025 S. 10 Nr. 44
NJW 2025 S. 3450 Nr. 47
NJW 2025 S. 3453 Nr. 47
EAAAJ-98834

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