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EuGH Urteil v. - C-269/23 P und C-272/23 P

Gesetze: VO (EU) 2016/1037 Art. 1, VO (EU) 2016/1037 Art. 2, VO (EU) 2016/1037 Art. 3, VO (EU) 2016/1037 Art. 4, VO (EU) 2016/1037 Art. 5, VO (EU) 2016/1037 Art. 6, VO (EU) 2016/1037 Art. 11, VO (EU) 2020/776, VO (EU) 2020/870, WTO Anhang 1A

Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus Drittländern – Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) – Art. 1 und 2 – Verordnung (EU) 2016/1037 – Art. 2 bis 4 – Begriffe ‚Subvention‘, ‚Regierung‘, ‚Spezifität‘ und ‚Vorteil‘ – Finanzielle Beihilfen, die im Eigentum chinesischer Stellen stehenden, nach ägyptischem Recht gegründeten und in der chinesisch-ägyptischen Wirtschafts- und Handelskooperationszone Suez ansässigen Unternehmen von chinesischen öffentlichen Körperschaften gewährt werden – Möglichkeit, diese finanziellen Beihilfen aufgrund des eigenen Verhaltens der ägyptischen Regierung als von dieser Regierung gewährte Subventionen einzustufen – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Finanzielle Beihilfe, die im Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben besteht – Den Empfängerunternehmen erwachsender Vorteil – Wahl der einschlägigen Referenzsituation für die Feststellung des Vorliegens einer solchen finanziellen Beihilfe und eines solchen Vorteils – Art. 5 und 6 – Berechnung des Vorteils – Begriffe ‚Empfänger‘ und ‚Unternehmen‘

Leitsatz

  1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

  2. Die Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics SAE und die Jushi Egypt for Fiberglass Fabrics Industry SAE tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑269/23 P entstandenen Kosten.

  3. Die Jushi Egypt for Fiberglass Industry SAE trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑272/23 P entstandenen Kosten.

  4. Der Tech-Fab Europe e. V. trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache C‑269/23 P.

  5. Die Association des producteurs de fibres de verre européens (APFE) trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache C‑272/23 P.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2024:984

Fundstelle(n):
UAAAJ-98914

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