Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Leitsatz
1. Beantragen mehrere Personen die Erteilung einer verbindlichen Auskunft, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ihnen gegenüber gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nur eine Gebühr festzusetzen ist, deren Gesamtschuldner sie sind, nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung gegeben sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber tatsächlich einheitlich erteilt worden ist.
2. Erlässt das Finanzamt gegenüber allen Personen, die die verbindliche Auskunft beantragt haben, einen Gebührenbescheid, in dem es jeweils eine Höchstgebühr für die erteilte verbindliche Auskunft festsetzt, statt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Höchstgebühr festzusetzen, deren Gesamtschuldner die Antragsteller sind, können die Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide im Rahmen einer Anfechtungsklage überprüfen lassen.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2025:U.030725.IVR6.23.0
Fundstelle(n): Nr. 38/2025 S. 2343 AO-StB 2025 S. 317 Nr. 10 AO-StB 2025 S. 319 Nr. 10 BB 2025 S. 2404 Nr. 42 BFH/NV 2025 S. 1488 Nr. 11 DStR 2025 S. 2138 Nr. 37 DStR 2025 S. 2142 Nr. 37 DStR-Aktuell 2025 S. 7 Nr. 36 DStRE 2025 S. 1202 Nr. 19 HFR 2025 S. 1018 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2025 S. 2585 NWB-Eilnachricht Nr. 38/2025 S. 2586 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2025 S. 2900 wistra 2025 S. 5 Nr. 10 GAAAJ-99049